Navigieren in Neuenkirch

Umgang mit Sondernutzungsplanungen

Der Begriff Sondernutzungsplanungen beinhaltet Gestaltungs- und Bebauungspläne. Gestaltungspläne liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der betroffenen Grundeigentümerschaft. Aufgrund der PBG-Revision und des damit verbundenen Systemwechsels bei den Nutzungsmassen sind diese aber zu überprüfen und können nach Möglichkeit aufgehoben werden. 

Weiter werden im Zonenplan und BZR Gebiete mit Gestaltungsplan-Pflicht festgelegt, in welchen auf der Basis der spezifischen Bestimmungen im BZR und eines Gestaltungsplans geplant und gebaut werden darf. Zudem wird eine Richtlinie zur Beurteilung der Gestaltungspläne und deren Qualitäten erlassen.

Umgang mit altrechtlichen Sondernutzungsplanungen

Durch die erheblichen Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen sind die Gestaltungspläne (GP) gemäss Art. 21 RPG und § 22 PBG zu überprüfen. Wo die Bebauungs- und Gestaltungspläne nicht mehr notwendig sind, sollen sie aufgehoben werden. Wo die Aufhebung nicht zweckmässig ist, sind die Gestaltungspläne (sofern notwendig) anzupassen, da die verwendeten Baubegriffe und -masse meistens nicht mehr PBG-konform sind. Die Anpassung von Gestaltungsplänen liegt in der Zuständigkeit der betroffenen Grundeigentümerschaft. 

Viele aktuell geltende Gestaltungspläne sind zur Aufhebung vorgesehen, damit ist zukünftig in diesen Gebieten die reguläre Zonenordnung gemäss BZR und Zonenplan massgebend. Weiter werden zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Spiel- und Grünflächen von Gestaltungsplangebieten Grünzonen ausgeschieden und für einige Gebiete werden Bestimmungen z.B. aus den Sonderbauvorschriften ins BZR aufgenommen. Für noch nicht vollständig überbaute Gebiete ist die Aufhebung der entsprechenden Gestaltungspläne im Rahmen der Gesamtrevision Ortsplanung nicht vorgesehen.

Privatrechtliche Regelungen wie Grenz- und Näherbaurechte, etc. wurden nicht systematisch überprüft. Infolge der Aufhebung der Gestaltungspläne sind allfällig fehlende nachbarrechtliche Regelungen privatrechtlich und zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer zu regeln. Sind diese nicht im Grundbuch geregelt, gilt die Bestandesgarantie. Einträge im Grundbuch gehen den Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement und dem Zonenplan vor.

Pläne Umgang mit bestehenden SNP NeuenkirchPläne Umgang mit bestehenden SNP Rippertschwand

Pläne Umgang mit bestehenden SNP Hellbühl

Pläne Umgang mit bestehenden SNP Sempach Station

Gebiete mit Gestaltungsplan-Pflicht

Einige der bestehenden Gestaltungsplan-Pflichten im Zonenplan werden aufgehoben, da die Gebiete grösstenteils überbaut sind und die Gestaltungspläne aufgehoben werden sollen. Aufgrund von Leitsätzen und Massnahmen im REK (z.B. für die Gebiete Kirchmatte, Gärtnerweg und Zentrum Luzernstrasse, Hellbühl), noch nicht umgesetzten Gestaltungsplänen und speziellen Zonen wird für verschiedene Gebiete im neuen Zonenplan eine Gestaltungsplan-Pflicht festgelegt. 

Die BZR-Bestimmungen zur Gestaltungsplan-Pflicht sehen vor, dass das städtebauliche Konzept für den Gestaltungsplan in einem qualitätssichernden Verfahren zu erarbeiten ist. Die Durchführung dieser Verfahren und die Erarbeitung der Gestaltungspläne liegt in der Zuständigkeit der betroffenen Grundeigentümerschaft. Zur Überprüfung der Qualtitäten von Gestaltungsplänen erlässt der Gemeinderat eine Richtlinie. Diese dient zur Kontrolle der Qualitätsanforderungen und zur Ermittlung der Höhe der Abweichung von den BZR-Bestimmungen.