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Öffentliche Mitwirkung 2023

Ergebnis der öffentlichen Mitwirkung 

Vom 17. April bis 16. Mai 2023 fand die öffentliche Mitwirkung zur Gesamtrevision der Ortsplanung Neuenkirch inklusive dem Freiraumkonzept und Gesamtmobilitätskonzept statt. Im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung wurden zwei Informationsveranstaltungen am Samstagvormittag, 22. April 2023 und Mittwochabend, 3. Mai 2023 mit unterschiedlichen Schwerpunkten durchgeführt. Besten Dank für die Teilnahme und die verschiedenen Rückmeldungen. Der Gemeinderat freut sich über das Interesse und die Rückmeldungen zu den erarbeiteten Unterlagen.

Grundsätzlich kann ein positives Fazit gezogen werden. Die Rückmeldungen anlässlich der Informationsveranstaltungen und die 37 schriftlich eingegangenen Eingaben wurden geprüft und von der Ortsplanungskommission sowie vom Gemeinderat diskutiert und teilweise Anpassungen an den Akten vorgenommen. Alle schriftlichen Eingaben wurden mit einem persönlichen Brief beantwortet.

Nachfolgend werden die wesentlichsten Themen und Anpassungen aufgrund der öffentlichen Mitwirkung aufgeführt. Im Detail können die Themen in der Übersicht der Änderungen [pdf, 580 KB] nachgelesen werden. 

  • Freiraumkonzept
    Der Gärtnerweg soll als zentraler Begegnungsplatz in Neuenkirch weiterentwickelt werden. 
  • Gesamtmobilitätskonzept
    Einige Massnahmen wurden ergänzt oder angepasst, so z.B. die Erweiterung des Fahrverbots für die Seestrasse auf die alte Schlichtistrasse oder die Prüfung Tempo 30 auf der Mettwilerstrasse, etc.
  • Bestandesgarantie
    Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung werden durch verschiedene Anpassungen die bisherigen Bestimmungen verschärft und zudem neue Nutzungsmasse eingeführt. Die Bestandesgarantie für bestehende Bauten und Anlagen ist in § 178 Planungs- und Baugesetz festgelegt. Danach dürfen in Bauzonen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Sie dürfen zudem umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die neuen Bestimmungen sind insbesondere relevant für Neubauten, Ersatzneubauten oder grössere Um- und Anbauten.
  • Zonenplan
    Es werden einige Umzonungen aufgrund Eingaben vorgenommen, so beispielsweise im Gebiet Surseestrasse / Lippenrüti (teilweise Umzonung in die reine Wohnzone mit Gestaltungsplan-Pflicht) oder in Hellbühl (Umzonung von reiner Wohnzone in die Arbeits- und Wohnzone). 
    Im Gebiet Rippertschwand wird die Überbauungsziffer für Flachdachbauten um 0.03 erhöht, um den Bestand der Gebäude besser abzubilden. Weiter wird zur Förderung der bisherigen Dachgestaltung die maximale Gesamthöhe um 2 m auf 11 m erhöht, wenn ein Schrägdach erstellt wird. 
  • Bau- und Zonenreglement
    Die Grünflächenziffer in der Wohnzone wird von 0.55 auf 0.40 reduziert. Dieser Wert stellt immer noch ein Anreiz zur Schaffung von ökologisch wertvollen Flächen dar und ist in der bestehenden Siedlung erreichbar. Mit Kompensationsmassnahmen (z.B. Bäumen, ökologisch wertvolleren Flächen) kann die zu erstellende Fläche reduziert werden. In der Arbeitszone wird die Grünflächenziffer von 0.10 beibehalten. Allerdings wird ergänzt, dass bei bereits überbauten Grundstücken in der Arbeitszone im Fall einer Erweiterung die Grünflächenziffer anteilsmässig nachzuweisen ist. 
  • Reservezonen
    Die Umzonung von Reservezone in die Landwirtschaftszone ist nicht mit einer Rück- bzw. Auszonung gleichzusetzen. Die Reservezone ist eine Nichtbauzone und es gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Als Kompensationsgemeinde sind Einzonungen insbesondere in Wohnzonen in Neuenkirch aktuell kein Thema. Bei nachgewiesenem Bedarf ist in Zukunft zu prüfen, wo eine Einzonung zweckmässig ist. In erster Linie sind das mit ÖV gut erschlossene Gebiete sowie Gebiete, welche bereits von Bauzonen umschlossen sind. 
    Die Reservezonen müssen gemäss Kantonalem Richtplan reduziert werden. Neuenkirch weist aktuell zu grosse Reservezonen auf. Diese sind daher zu reduzieren. Im Grundsatz wurden in allen Ortsteilen die Reservezonen überprüft und insbesondere bei denjenigen Flächen, welche am Siedlungsrand liegen Korrekturen vorgenommen.
  • Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
    Diverse Eingaben gegen die Festlegung von Gestaltungsplan-Pflichten generell und in einzelnen Fällen sind eingegangen. In den meisten Fällen wird die Pflicht für Gestaltungspläne beibehalten: Bei grossen unbebauten Flächen, bei Gebieten wo der Gestaltungsplan bereits vorhanden ist und nicht aufgehoben wird und bei zentral gelegenen Gebieten mit grossem öffentlichem Interesse (Gärtnerweg, Kirchgemeinde, Zentrum Hellbühl). Hingegen wird die Gestaltungsplan-Pflicht in den drei Gebieten Klösterli/Krauerhusstrasse, Waldstrasse und Neustäg / Luzernstrasse aufgehoben: Dabei handelt es sich um weitestgehend bebaute Gebiete mit Bauten aus unterschiedlichen Epochen, unterschiedlichen Grundeigentümerschaften und Interessen. Inhalte der Gestaltungsplan-Pflicht, wie z.B. Platz für eine Bushaltestelle, Langsamverkehrswege, hohe Qualität der Gestaltung oder Aufwertung der Siedlungsrandgestaltung können auch über den Verkehrsrichtplan oder die Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement erwirkt werden. 
  • Die Zukunftsstrategie für Sempach Station soll partizipativ mit den Betroffenen erarbeitet werden, jedoch nicht im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung. 
  • Keine Eingaben bzw. keine Änderungen erfolgten bei der Richtlinie Umgebung, Richtlinie zur Beurteilung der Gestaltungspläne, Richtlinie Erweiterte Ortsbildschutzzone und dem Reglement über den Mehrwertausgleich. 

Übersicht Änderungen aus der öffentlichen Mitwirkung [pdf, 580 KB]