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Reglement Mehrwertausgleich

Seit 1. Januar 2018 ist ein Mehrwertausgleich durchzuführen, wenn die Planänderung zu einem Mehrwert von mehr als 50‘000 bei Einzonungen bzw. mehr als 100'000 Franken bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- und Gestaltungsplanpflicht führt (§ 105ff PBG). Im Hinblick auf die Beschlussfassung der Gesamtrevision der Ortsplanung durch die Stimmberechtigten wird der Gemeinderat die erforderlichen Gutachten in Auftrag geben. 

Die Gemeinde hat sich analog anderer grösserer Gemeinden entschieden, ein Reglement über den Mehrwertausgleich auszuarbeiten. Dieses Reglement regelt die kommunale Umsetzung der kantonalen Vorgaben betreffend Mittelverwendung sowie Erhebung einer Abgabe auf planungsbedingte Mehrwerte bei Einzonungen sowie bei Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht sowie beim Erlass und der Änderung von Bebauungsplänen.