Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Ordentliche Einbürgerung
Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht beantragen? Die Voraussetzungen sowie alle Informationen über den Ablauf einer ordentlichen Einbürgerung finden Sie im Merkblatt und in den Richtlinien im Online-Schalter.
Gesuchsformulare können bei der Gemeindeverwaltung Neuenkirch bezogen werden. Das Einbürgerungsgesuch mit den notwendigen Beilagen ist bei der Gemeindeverwaltung Neuenkirch, Luzernstrasse 16, 6206 Neuenkirch, einzureichen.
Voraussetzungen
- Zentrale Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind:
- Niederlassungsbewilligung C
- Aufenthaltsdauer in der Schweiz: 10 Jahre, wobei der Aufenthalt mit L-Bewilligung nicht, und der Aufenthalt mit F-Bewilligung zur Hälfte angerechnet wird. Die Aufenthaltsdauer zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr wird doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat mindestens 6 Jahre zu betragen.
- Aufenthaltsdauer in Neuenkirch: 3 der letzten 5 Jahre, unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen.
- Erfolgreiche Integration, das bedeutet:
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten
- Werte der Bundesverfassung respektieren
- sich im Alltag in deutscher Sprache und Schrift verständigen können
- am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen
- Integration des Ehemannes oder der Ehefrau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, unterstützen und fördern.
- Deutsch: mündliche Sprachkompetenz auf Niveau B1, schriftliche Sprachkompetenz auf Niveau A2 nachgewiesen
- Vertraut sein mit den örtlichen Verhältnissen
- Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
Informationen zum Sprachnachweis
Die gesuchstellende Person muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen im Referenzniveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen GER nachweisen.
Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person:
- Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt,
- während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat,
- eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat,
- über einen Sprachnachweis verfügt, der die geforderten Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.
Gesuchformular beziehen, Aufnahme in Schweizer Personenstandsregister
- Einbürgerungswillige Person meldet sich beim Fachbereich Bürgerrecht der Gemeindeverwaltung Neuenkirch.
- Bezug des Gesuchformulars
- Das Zivilstandsamt Oberer Sempachersee, Stadtstrasse 8, 6204 Sempach (Telefon 041 462 52 10), informiert, welche Dokumente für eine Aufnahme im Schweizerischen Personenstandsregister eingereicht werden müssen. Nach Aufnahme stellt das Zivilstandsamt der gesuchstellenden Person den benötigten Auszug aus.
Gesuch einreichen
Die gesuchstellende Person hat folgende Unterlagen nicht älter als 6 Monate einzureichen:
- Gesuchformular mit Referenzangaben (mindestens 4 - 6 Referenzpersonen, wovon eine Person in der Gemeinde Neuenkirch wohnhaft sein muss)
- Zivilstandsdokument (melden Sie sich beim Zivilstandsamt Oberer Sempachersee)
- Auszug aus dem Betreibungsregister für jede gesuchstellende Person über 18 Jahren
- Auszug aus dem Zentralstrafregister für jede gesuchstellende Person über 18 Jahren
- Wohnsitzbestätigungen für jede Person für die gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz, ohne diejenige von Neuenkirch
- Sprachnachweis
- Passkopie für jede gesuchstellende Person
- Kopie Ausländerausweis für jede gesuchstellende Person
- Lebenslauf und Arbeitszeugnis des aktuellen Arbeitgebers jeder gesuchstellenden Person. Das Zeugnis muss mindestens Auskunft geben über die Art der Tätigkeit, das Datum der Anstellung, die Qualität der Arbeit, das Verhalten gegenüber Vorgesetzten sowie die Teilnahme an Personalanlässen.
- Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung
- Die Einforderung weiterer erforderlicher Dokumente bleibt vorbehalten
Einbürgerungsverfahren
- Gesuch mit Beilagen einreichen bei der Gemeindeverwaltung Neuenkirch, Fachbereich Bürgerrecht
- Fachbereich Bürgerrecht holt Referenzauskünfte sowie Auskünfte bei gemeindeeigenen und kantonalen Stellen ein.
- Vorgespräch mit Fachbereich Bürgerrecht
- Veröffentlichung des Gesuchs im Gemeindeinformationsblatt Info sowie auf der Webseite der Gemeinde Neuenkirch
- Gespräch mit Einbürgerungskommission
- Die Einbürgerungskommission sichert der gesuchstellenden Person das Bürgerrecht der Gemeinde Neuenkirch zu, sistiert das Gesuch oder lehnt es ab.
- Bei einem positiven Entscheid wird das Gesuch zusammen mit sämtlichen Unterlagen und der Bürgerrechtszusicherung an die Abteilung Gemeinden des Kantons Luzern weitergeleitet. Diese holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Staatssekretariat für Migration ein. Sobald die Einbürgerungsbewilligung vorliegt, erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement Luzern das Kantonsbürgerrecht. Die eingebürgerte Person erhält eine Einbürgerungsurkunde.
- Bei einer Sistierung oder Ablehnung wird der gesuchstellenden Person das rechtliche Gehör gewährt und anschliessend ein Entscheid zugestellt.
Es muss mit einer Verfahrensdauer von mindestens 1 Jahr gerechnet werden.
Doppelbürgerrechte
Nach schweizerischem Recht ist es möglich, mehr als eine Staatsbürgerschaft zu besitzen. Es liegt an der gesuchstellenden Person, die Rechtssituation des Ursprungslandes abzuklären.
Kosten
Für die Bearbeitung des Einbürgerungsgesuchs erhebt die Gemeinde Neuenkirch für ihre Aufwendungen kostendeckende Gebühren. Bei Familien und Ehepaaren beträgt die Gebühr für das Einbürgerungsverfahren ca. CHF 1'500.00 und bei Einzelpersonen CHF 1'000.00.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Staatssekretariat für Migration stellen den Gesuchstellenden für die Bearbeitung des Einbürgerungsgesuches zusätzlich zu den Gebühren der Gemeinde Neuenkirch ihre Aufwendungen in Rechnung. Es ist mit zusätzlichen Gebühren in der Höhe von ca. CHF 500.00 bis CHF 600.00 zu rechnen.
Kostenvorschuss Minderjährige / Volljährige Einzelpersonen Ehepaar / Familie CHF 500.00 CHF 1'000.00
Kostenvorschuss
| Minderjährige / Volljährige Einzelpersonen |
Ehepaar / Familie |
| CHF 500.00 |
CHF 1'000.00 |
Der Kostenvorschuss ist bei Gesuchseinreichung zu leisten und wird nach der Einbürgerung den anfallenden Gebühren angerechnet oder verfällt beim Rückzug des Gesuches zu Gunsten der Gemeinde Neuenkirch.
Erleichterte Einbürgerung
Unter gewissen Voraussetzungen ist eine erleichterte Einbürgerung möglich.
So hat zum Beispiel der Ehegatte eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin oftmals die Möglichkeit, sich erleichtert einbürgern zu lassen. Junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern in die Schweiz eingereist sind, können sich unter gewissen Bedingungen ebenfalls erleichtert einbürgern lassen.
Die Voraussetzungen sowie sämtliche Informationen über die erleichterte Einbürgerung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Migration.
Die Gemeindeverwaltung Neuenkirch übergibt Ihnen gerne die entsprechenden Gesuchsformulare. Die vollständigen Gesuchsunterlagen reichen Sie bitte anschliessend beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein.
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