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Aktuelle Informationen Steueramt

Steuerrechtlicher Wohnsitz

Gemäss heutiger Steuergesetzgebung richtet sich die Steuerpflicht nach dem Wohnort (normalerweise gesetzlich geregelter Wohnsitz) einer Person, und zwar per 31. Dezember. Wer also per 31. Dezember in Neuenkirch wohnt, ist auch für das gesamte Steuerjahr in Neuenkirch steuerpflichtig.

Kontoauszüge

Im November erhalten jeweils alle Steuerpflichtigen, die ihre Akontorechnung noch nicht restlos beglichen haben, einen Kontoauszug (Akontorechnung wird jeweils im Juni zugestellt). Dabei handelt es sich um eine Orientierung und nicht um eine Mahnung oder eine Rechnung. Viele Steuerpflichtige haben während des Jahres Teilzahlungen geleistet und sind deshalb dankbar für diese Übersicht. Guthaben von Akontorechnungen (provisorischen Rechnungen) werden nur auf Verlangen ausbezahlt oder auf das neue Steuerjahr übertragen.

Einzahlungen auf Ihr persönliches Steuerkonto

Beim Steueramt wird für jede/n Steuerpflichtige/n und für jedes Steuerjahr ein separates Steuerkonto geführt. Bitte beachten Sie deshalb, dass Sie immer den richtigen Einzahlungsschein verwenden. Das entsprechende Steuerjahr ist jeweils auf dem Einzahlungsschein aufgedruckt. Auch Daueraufträge sind für das neue Jahr entsprechend anzupassen. Beschriftete Einzahlungsscheine für die einzelnen Jahre können jederzeit beim Steueramt bestellt werden. 

Schlussrechnung (definitive Rechnung)

„Warum kommt die Schlussrechnung 2023 so spät und erst im nächsten Jahr?“, wird oft gefragt. Im Februar 2024 wurden die Steuererklärungen 2023 zugestellt. Vom Februar bis Mai 2024 erhält das Steueramt sehr viele Steuererklärungen. Sofern ein Wertschriftenverzeichnis beiliegt, wird dieses vorab von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zur Rückforderung der Verrechnungssteuer bearbeitet. Innerhalb eines Jahres sollten die Einschätzungsarbeiten abgeschlossen sein. Erfahrungsgemäss können rund 90 % der Fälle bis Ende 2024 erledigt werden.

Steuererleichterungen für Rentner/innen im Heim und Sozialhilfeempfänger

Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim sowie Sozialhilfeempfänger (wenn Bezug über 9 Monate) haben Anspruch auf vollständigen Steuererlass (inkl. Personalsteuer) sofern sie ein Reinvermögen von weniger als CHF 30'000.00 (Alleinstehende) bzw. CHF 50'000.00 (Verheiratete) besitzen. Bei verheirateten Personen müssen sich beide Partner in einem Heim aufhalten.