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Inventaraufnahme / Eröffnung Erbgang

Die von den Erben bestimmte Kontaktperson wird vom Teilungsamt zur Aufnahme des Inventars eingeladen. An das Teilungsamt sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Personalien und Adressen der gesetzlichen Erben
  • Letztwillige Verfügungen (Testament, Ehe- und/oder Erbvertrag)
  • Aufstellung über das Nachlassvermögen (Bankauszüge, Wertschriftenliste, Grundstücke, usw.) und die Passiven
  • Angaben zu allfälligen Versicherungsleistungen (Lebensversicherungen, usw.)
  • Angaben zu ausgerichteten Schenkungen oder Erbvorempfängen

Das Nachlassinventar wird anschliessend allen gesetzlichen Erben schriftlich eröffnet.

Öffentliches Inventar

Die Erben können bei unklaren Vermögensverhältnissen (z.B. bei überschuldeten Erbschaften) ein öffentliches Inventar mit Publikation eines Rechnungsrufes im Luzerner Kantonsblatt verlangen (Frist 30 Tage ab Kenntnis des Todesfalles).