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Erbteilung / amtliche Mitwirkung

In der Regel erfolgt die Erbteilung durch die Erben privat.

Die Teilungsbehörde hat von Gesetzes wegen amtlich mitzuwirken, wenn ein Erbe es verlangt, wenn minderjährige Personen oder Personen unter umfassender Beistandschaft sowie Personen mit unbekanntem Aufenthalt erbberechtigt sind.