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Handänderungssteuern

Gegenstand der Handänderungssteuer ist der Eigentumswechsel an einem Grundstück (z.B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung usw.) oder der Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. Steuerpflichtig ist der Erwerber oder die Erwerberin. Vertraglich können andere Vereinbarungen getroffen werden. 

Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 % des Handänderungswertes. Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers oder der Erwerberin oder entspricht dem Katasterwert (in der Regel ist der höhere Wert massgebend).