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Ablauf der Wahlen Mitglieder der Einbürgerungs- und Controlling-Kommission

Hiermit informieren wir Sie über den Ablauf der Wahlen der Mitglieder für die Einbürgerungs- und Controlling-Kommission der Gemeinde Neuenkirch per 1. September 2024.

Das Pflichtenheft der Einbürgerungskommission mit der entsprechenden Richtlinie sowie das Pflichtenheft für die Controlling-Kommission sind untenstehend aufgeschaltet. Diese Dokumente wurden vom Gemeinderat Neuenkirch bewilligt und werden per 1. September 2024 in Kraft gesetzt. Sie sollen für die Kandidatinnen und Kandidaten der beiden Kommissionen hilfreich sein und sind für die zukünftigen Kommissionsmitglieder verbindlich.

Die Kandidatenlisten werden anfangs Februar 2024 auf unserer Website aufgeschaltet. Ab dem 4. März 2024, 08.00 Uhr können Wahlvorschläge während den Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung persönlich eingereicht werden. Eine Eingabe per Post oder E-Mail ist nicht zulässig und muss zurückgewiesen werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Reihenfolge der bei uns eintreffenden Wahlvorschläge und innerhalb der Liste nach deren Reihenfolge notiert. Eingaben, welche bis spätestens 29. März 2024, 12.00 Uhr eingereicht werden, können in der Botschaft zur Gemeindeversammlung als Wahlvorschlag gedruckt werden. Später eintreffende Wahlvorschläge werden direkt an der Gemeindeversammlung erwähnt, aber nicht mehr in der Botschaft gedruckt.

Die Wahl der Mitglieder der Einbürgerungs- und Controlling-Kommission findet durch die Gemeindeversammlung vom 27. Mai 2024 statt. Die Wahlen finden getrennt nach Kommission und in der Reihenfolge der Eingänge der Kandidatenlisten statt. Ein Wahlvorschlag kann auch direkt an der entsprechenden Gemeindeversammlung gemacht werden, wird jedoch nach der Reihe der Eingänge hinten angestellt. Sobald alle Mitglieder der entsprechenden Kommission durch absolutes Mehr gewählt sind, gilt die Kommission als besetzt. Die weiteren Kandidaten gelangen dann nicht mehr zur Abstimmung. Wir weisen auf die gesetzlichen Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes des Kanton Luzern (StRG, SRL Nr. 10 vom 25.10.1988), Ziff. 5.5 Wahlen, §123 bis hin.