Navigieren in Neuenkirch

Zonenplan und Bau- und Zonenreglement

Sie sind die Kernelemente der Ortsplanung und regeln die Bau- und Nutzungsmöglichkeiten des Gemeindegebiets. Anpassungen im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgen aufgrund der PBG-Revision, des REK, des Freiraumkonzepts, des Gesamtmobilitätskonzepts und Gesuchen.  

Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung sind diverse Gesuche betreffend Einzonungen eingegangen, welche von OPK und Gemeinderat geprüft und nach Möglichkeit unterstützt werden. Es handelt sich dabei um Einzonungen von Zonen ohne Einwohnerkapazitäten von ortsansässigen Betrieben oder Institutionen. Zu den einzelnen Einzonungen liegen jeweils Bedarfsnachweise und Konzepte bzw. für die Sonderbauzonen Gestaltungsplan-Entwürfe vor. Die Einzonungen sind mehrwertabgabepflichtig und beanspruchte Flächen mit Fruchtfolgequalität sind zu kompensieren.

Beschreibung neue Nutzungsmasse

Per 1. Januar 2014 sind das revidierte Planungs- und Baugesetz (PBG) sowie die entsprechende Planungs- und Bauverordnung (PBV) in Kraft getreten. Neuerungen wie die Ausscheidung von Erschliessungsflächen in Form von Verkehrszonen und Verkehrsflächen sind massgebend für die Berechnung der Überbauungsziffer und haben Auswirkungen auf den Zonenplan. Der Zonenplan und das BZR sind grundeigentümerverbindlich und werden von der Gemeindeversammlung beschlossen.

Die Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorgaben hat zur Folge, dass die bisher geltende Geschossanzahl durch eine maximale Gesamthöhe und die bisherige Ausnützungsziffer durch die Überbauungsziffer ersetzt werden. 

Grafik Skizzen

Die Gesamthöhe ersetzt die bisherige Festlegung der Anzahl Vollgeschosse und entspricht dem grössten Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden, d.h. dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf (§ 139 PBG). Von der Gesamthöhe leitet sich neu auch der Grenzabstand ab, der auf allen Seiten gleich ist. Gemäss § 122 PBG gelten bis 11 m Gesamthöhe 4 m und bis 14 m Gesamthöhe 5 m Grenzabstand.

Die Ausnützungsziffer (AZ) wird durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt. Die ÜZ definiert den Fussabdruck eines Gebäudes im Verhältnis zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Eine ÜZ von 0.21 bedeutet, dass die anrechenbare Gebäudefläche (Fussabdruck = orange Fläche in der obigen Abbildung) der Hauptbaute maximal 21 % der anrechenbaren Grundstücksfläche betragen darf (§ 25 PBG, § 12 PBV). Vorspringende Gebäudeteile, z.B. Balkone, die als solche die zulässigen Werte gemäss § 112a PBG übersteigen, werden ebenfalls der Gebäudefläche angerechnet.

Festlegung neue Nutzungsmasse

Die Benennung der neuen Zonen orientiert sich an der neu maximal möglichen Gesamthöhe. Weiter werden die Überbauungsziffer differenziert und unterschiedlich dichte Zonen pro Gesamthöhe geschaffen. 

Die neuen Nutzungsmasse werden anhand des Gebäudebestands, der bisherigen Nutzungs¬möglichkeiten oder der Aussagen im REK festgelegt. Eine exakte «Übersetzung» der alten auf die neuen Nutzungsmasse ist nicht möglich. Die maximalen ÜZ und Gesamthöhen wurden für die einzelnen Zonentypen so festgelegt, dass die in diesen Zonentypen nicht zonenkonformen Bauten ca. 20 % des Gebäudebestands betragen. Würden die Nutzungsmasse so festgelegt, dass alle Bauten wieder zonenkonform sind, wären unrealistische Innenentwicklungspotenziale und eine massgebende Beeinträchtigung der Siedlungs- und Lebensqualität die Folge. Für die nicht mehr zonenkonformen Bauten gilt die Bestandesgarantie gemäss § 178 PBG.

Änderungen Zonenplan

Detaillierte Ausführungen dazu können dem Planungsbericht entnommen werden: 

Folgende wesentlichen Änderungen am Zonenplan (ZP) werden vorgenommen;

    Verkehrszonen oder Verkehrsflächen Ausscheidung der Flächen für den Strassen- und Bahnverkehr als Verkehrszonen (innerhalb des Siedlungsgebiets) oder Verkehrsflächen (übergeordnete Strassen ausserhalb des Siedlungsgebiets). Verkehrszonen werden nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt.
    Umzonungen

    Grundsätzlich wurden die Nutzungsmasse basierend auf dem Gebäudebestand festgelegt. In der Mehrheit der Gebiete bestehen weiterhin die gleichen Nutzungsmöglichkeiten wie bisher. 

    In der Mehrheit werden Umzonungen von speziellen in reguläre Wohn¬zonen oder von Arbeits- und Wohnzonen in reine Wohnzonen vorge¬nommen. Es gibt zudem wenige Gebiete, welche gemäss den Aussagen im REK aufgezont werden. 

    Ortsbildschutzzone, Kernzonen und Erweiterter Ortsbildschutzzone
    • Überführung der bisherigen Ortsbildschutzzone in die Kernzone 
    • Überführung der bisherigen Kernzone A in die Zentrumszone 17 bzw. Zentrumszone 14
    • Änderung Perimeter der erweiterten Ortsbildschutzzone 
    Reservezone Überführung der übrigen Gebiete in die Reservezone und Reduktion der Reservezonen gemäss kantonalen Vorgaben. 
    Lärm-Empfindlichkeitsstufe Aufstufung bzw. Aufhebung der Aufstufung von Lärm-Empfindlichkeits¬stufen in einzelnen Gebieten aufgrund von Umzonungen in reine Wohnzonen oder dem Wegfall der Lärmbelastung. 
    Themen betreffend Natur- und Freiraum
    • Aktualisierung der Naturschutzzonen und Naturobjekte mit Bestim¬mungen im Anhang
    • Ergänzung der Freihaltezone Wildtierkorridor 
    • Aktualisierung des Teilzonenplans Gefahrenzonen 
    • Zwei Änderungen betreffend Gewässerraum 
    Diverse Ein- und Auszonungen
    • Auszonung in Hellbühl 
    • Kompensatorische Ein- und Auszonung in Neuenkirch (Umlegung von Zonenfläche) 
    • Einzonung in die Arbeits- und Wohnzone bei der Rotbach Garage
    Einzonungen in die Arbeitszone Einzonungen in die Arbeitszone bei den Betrieben Auto Eden AG Neuenkirch und Zireg GmbH aufgrund Bedarfs der Betriebe. 
    Einzonung Zone für öffentliche Zwecke
    • Einzonung Zone für öffentliche Zwecke zur Erweiterung des Lippenrütiparks um eine weitere Baute mit Alterswohnungen zu ermöglichen,
    • Einzonung Zone für öffentliche Zwecke für Neubau Feuerwehr¬magazin mit Werkhof sowie Freizeitanlagen wie ein Pumptrack
    Einzonung Sonderbauzone Bildungszentrum Gärtnerei JardinSuisse Zentralschweiz Bildungszentrum Gärtner AG (JSZE) hat bei der Gemeinde den Antrag gestellt, die Grundstücke Nr. 464 und 2124 in eine Sonderbauzone «Ausbildung Gartenbau- und Produktion» einzu¬zonen, da Bedarf für Erweiterungen der Schulräumlichkeiten besteht.
    Einzonung Sonderbauzone Lohnmoos Der Reit- und Pensionsstall im Lohnmoos befindet sich aktuell in der Landwirtschaftszone. Um die Existenz auf längere Sicht zu sichern, ist eine Erweiterung notwendig, welche in der Landwirtschaftszone nicht möglich ist. 
    Unterlagen Gesuche [zip, 13.6 MB] In den Unterlagen zu den Gesuchen können weitere Details bzgl. Bedarfsnachweis, Gestaltungsplan-Entwürfe nachgelesen werden
    Änderungen Bau- und Zonenreglement (BZR)

    Im Bau- und Zonenreglement (BZR) werden die Vorschriften für die einzelnen Zonen festgelegt. Das BZR wurde anhand des kantonalen Muster-BZR überarbeitet und mit gemeindeeigenen Anliegen ergänzt, z.B. aus dem Räumlichen Entwicklungskonzept, Freiraumkonzept oder Gesamtmobilitätskonzept. Bei einzelnen Themen werden gegenüber den aktuell geltenden Bestimmungen Verschärfungen vorgenommen, z.B. Aussenraumqualitäten, Bepflanzung, neue Grünflächenziffer in der Wohnzone. Für bestehende Bauten und Anlagen, welche den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, gilt die Bestandesgarantie. Bei Neubauten und Ersatzbauten sowie wesentlichen und grösseren Umbauten sind die neuen Anforderungen zu berücksichtigen und zu erfüllen. 

    Sämtliche Änderungen werden mit Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln im BZR erläutert oder sind punktuell im Planungsbericht beschrieben.